Die Bearbeitung durch die IDG Inkasso Direkt GmbH erfolgt gemäß den Richtlinien der Bundesinnung für das Inkassowesen. Weiters verpflichtet sich die IDG Inkasso Direkt GmbH, die Forderung konsequent und mit allem nötigen Nachdruck zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine rasche Einbringung der Forderung zu gewährleisten.
Eingehende Gelder werden unverzüglich an den Auftraggeber abgerechnet und überwiesen.
Die notwendigen Inkassokosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen werden gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL 141/1996 i.d.F. BGBL I 118/2002, § 3 Abs. 1-6 als Schadenersatz gemäß § 1333 Abs 3 ABGB dem Schuldner angerechnet, sofern diese Kosten vom Schuldner verschuldet bzw. der Schuldner sich im subjektiven Zahlungsverzug gemäß § 1334 ABGB befindet. Diese Kosten werden dem Auftraggeber bis zum Abschluß des Inkassofalles gestundet und hat der Auftraggeber diese Kosten bei Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht zu ersetzen.
Zahlungen, die vom Schuldner direkt an den Auftraggeber geleistet werden, sowie Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Schuldner direkt, sind vom Auftraggeber schriftlich innerhalb von 7 Tagen an die IDG Inkasso Direkt GmbH bekannt zu geben. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Inkassokosten. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, Direktzahlungen auf Verlangen der IDG Inkasso Direkt GmbH an diese weiterzuleiten.
Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, wird dem Schuldner die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten nicht angerechnet. Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner mittels Rechnungslegung bekannt gegeben und ist von diesem spätestens zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an die IDG Inkasso Direkt GmbH zu zahlen. Diese Rechnungslegung, sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder, gilt als Rechnungslegung gemäß § 1012 ABGB und besteht für die IDG Inkasso Direkt GmbH darüber hinaus bezüglich der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, und wird insbesondere seitens des Auftraggebers auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragsstorno, eigenmächtigen Vergleichen mit dem Schuldner oder bei Weitergabe der Forderung an Dritte (Rechtsanwälte oder andere Inkassobüros) ohne schriftliches Einverständnis der IDG Inkasso Direkt GmbH, sowie bei Übergabe von unberechtigten oder unrichtigen Forderungen die aufgelaufenen Inkassokosten gemäß Punkt 3 zu ersetzen. Bei Auftragsstorno innerhalb von 7 Tage nach Auftragserteilung werden dem Auftraggeber keine Kosten berechnet. Direktzahlungen oder Zahlungen sind kein Stornogrund.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner übergebenen Forderung. Die IDG Inkasso Direkt GmbH ist ermächtigt, nach eigenem Ermessen Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner abzuschließen. Weiters übernimmt die IDG Inkasso Direkt GmbH keine Haftung für eintretende Verjährung.
Die IDG Inkasso Direkt GmbH behält sich die Möglichkeit vor, von geleisteten Zahlungen in erster Linie die aufgelaufenen Kosten abzudecken. Der Auftraggeber tritt die, dem Schuldner anzurechnenden, Verzugszinsen der IDG Inkasso Direkt GmbH anstelle einer Auftragsgebühr ab.
Dubioseninkasso: (Ausgeklagte, verjährte und ausgebuchte Forderungen)
Bei Aufträgen über bereits gerichtlich betriebene oder verjährte Forderungen, sowie bei Weiterbearbeitung der von der IDG Inkasso Direkt GmbH als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen, wird dem Auftraggeber eine Erfolgsprovision in der Höhe von 20 % von allen, zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden, Geldern (auch von Direktzahlungen laut Punkt 4) verrechnet.
Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis, dass IDG Inkasso Direkt GmbH einen Rechtsanwalt im Zuge des Mahnverfahrens mit der Erstellung und Versendung einer Anwaltsmahnung beauftragt.
Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, sämtliche Schuldnerdaten zu seinen Inkassofällen, unabhängig, ob es sich um außer- oder gerichtliche Betreibungen handelt, an das Unternehmen CRIF GmbH, 1150 Wien, zu deren weiteren gewerblichen Verwendung im Sinne der §§ 151-153 GewO 1994 zu übermitteln.
Sondervereinbarungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Als Gerichtsstand wird das für A – 4020 Linz zuständige Gericht vereinbart.
Für das Auftragsverhältnis zwischen der IDG Inkasso Direkt GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden hiervon die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter Berücksichtigung der Parteienabsicht am nächsten kommt.